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   BVerfG, 29.06.1995 - 2 BvR 2651/94   

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https://dejure.org/1995,4344
BVerfG, 29.06.1995 - 2 BvR 2651/94 (https://dejure.org/1995,4344)
BVerfG, Entscheidung vom 29.06.1995 - 2 BvR 2651/94 (https://dejure.org/1995,4344)
BVerfG, Entscheidung vom 29. Juni 1995 - 2 BvR 2651/94 (https://dejure.org/1995,4344)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 2 Abs. 1; StVollzG § 31 Abs. 1 Nr. 1
    Einschränkungen des Briefverkehrs im Strafvollzug

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (23)

  • BVerfG, 29.10.1975 - 2 BvR 812/73

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Aushändigungen von Gegenständen im

    Auszug aus BVerfG, 29.06.1995 - 2 BvR 2651/94
    Ist es Ziel des Vollzuges, den Gefangenen zu befähigen, künftig in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu führen (§ 2 Abs. 1 StVollzG ), so bedeutet dies für den Beschwerdeführer, der aus Ausländerhaß ein Wohn- und Geschäftshaus in Brand gesetzt und dabei den Tod von vier Menschen herbeigeführt hat, daß er lernen muß, das Verbrecherische seiner Taten einzusehen und sich unter den Bedingungen einer freien Gesellschaft ohne Rechtsbruch zu behaupten (vgl. BVerfGE 35, 202 [235 f.]; 40, 276 [284]) .

    Um die inneren Voraussetzungen für eine spätere straf freie Lebensführung zu fördern, rechtfertigen sich danach auch grundrechtsbeschränkende Maßnahmen (vgl. BVerfGE 40, 276 [285]).

    a) Der gerichtliche Rechtsschutz des Strafgefangenen im Strafvollzug ist vom Schutzbereich des Art. 103 Abs. 1 GG mitumfaßt (vgl. BVerfGE 6, 32 [44]; 40, 276 [286]) .

    Dies bedeutet, das verfassungsrechtliche Gebot des rechtlichen Gehörs zum schonenden Ausgleich zu bringen mit den gleichfalls verfassungsrechtlich gewichtigen Belangen eines auf Resozialisierung gerichteten Vollzugsziels und der dafür erforderlichen Sicherheit und Ordnung der Anstalt (vgl. BVerfGE 35, 202 [235 f.]; 40, 276 [284 f.]; 89 315 [322]).

  • BVerfG, 05.06.1973 - 1 BvR 536/72

    Der Soldatenmord von Lebach

    Auszug aus BVerfG, 29.06.1995 - 2 BvR 2651/94
    Ist es Ziel des Vollzuges, den Gefangenen zu befähigen, künftig in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu führen (§ 2 Abs. 1 StVollzG ), so bedeutet dies für den Beschwerdeführer, der aus Ausländerhaß ein Wohn- und Geschäftshaus in Brand gesetzt und dabei den Tod von vier Menschen herbeigeführt hat, daß er lernen muß, das Verbrecherische seiner Taten einzusehen und sich unter den Bedingungen einer freien Gesellschaft ohne Rechtsbruch zu behaupten (vgl. BVerfGE 35, 202 [235 f.]; 40, 276 [284]) .

    Dies bedeutet, das verfassungsrechtliche Gebot des rechtlichen Gehörs zum schonenden Ausgleich zu bringen mit den gleichfalls verfassungsrechtlich gewichtigen Belangen eines auf Resozialisierung gerichteten Vollzugsziels und der dafür erforderlichen Sicherheit und Ordnung der Anstalt (vgl. BVerfGE 35, 202 [235 f.]; 40, 276 [284 f.]; 89 315 [322]).

  • BVerfG, 03.10.1969 - 1 BvR 46/65

    Leipziger Volkszeitung

    Auszug aus BVerfG, 29.06.1995 - 2 BvR 2651/94
    Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG schützt als Grundrecht auf Informationsfreiheit zwar nicht nur aktives Handeln zur Informationsverschaffung, sondern ebenso die schlichte Entgegennahme von Information (vgl. BVerfGE 27, 71 [82]).

    Das ist der Fall, wenn die Informationsquelle technisch geeignet und bestimmt ist, der Allgemeinheit, d.h. eine individuell nicht bestimmbaren Personenkreis, Informationen zu verschaffen (vgl. BVerfGE 27, 71 [83]; 33, 52 [65]) .

  • BVerfG, 03.12.2014 - 2 BvR 1956/13

    Nichtannahmebeschluss: Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses - Zu den

    Die verfassungsrechtlichen Maßstäbe für die Zulässigkeit von Beschränkungen eingehender Schreiben, die an Strafgefangene gerichtet sind, ergeben sich aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 29. Juni 1995 - 2 BvR 2651/94, juris; vgl. auch BVerfGE 41, 329 ).

    Als Eingriff in die grundrechtlich gewährleistete Freiheit des Gefangenen setzt dies indes konkrete Anhaltspunkte für eine reale Gefährdung des Behandlungserfolgs voraus (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 29. Juni 1995 - 2 BvR 2651/94, juris).

    Außerdem ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten, wobei der Persönlichkeitsentfaltung des Gefangenen umso größeres Gewicht zukommt, je weniger konkret im Einzelfall die anzunehmende Gefährdung ist (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 29. Juni 1995 - 2 BvR 2651/94, juris; vgl. auch BVerfGE 57, 170 ).

  • BVerfG, 18.08.2021 - 2 BvR 2181/20

    Anhalten eines Briefs im Strafvollzug (Postkontrolle bei Gefangenen;

    a) Die verfassungsrechtlichen Maßstäbe für die Zulässigkeit des Anhaltens eingehender Schreiben, die an Strafgefangene gerichtet sind, ergeben sich aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 29. Juni 1995 - 2 BvR 2651/94 -, juris, Rn. 12 und vom 3. Dezember 2014 - 2 BvR 1956/13 -, juris, Rn. 2; vgl. auch BVerfGE 41, 329 ).
  • KG, 14.12.2006 - 5 Ws 480/06

    Briefkontrolle im Strafvollzug: Einbehaltung von Briefeinlagen in Form von

    Damit trägt der Gesetzgeber hinsichtlich der ausgehenden Schreiben dem durch Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG gewährten Grundrecht auf Meinungsfreiheit Rechnung sowie hinsichtlich der eingehenden Privatpost dem durch Art. 2 Abs. 1 GG garantierten Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit (vgl. BVerfG ZfStrVO 1996, 174, 175).
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